Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Mit dem Wegfall der Hamburger Eindämmungsverordnung zum 01.02.2023 endeten auch die Regelungen für infizierte Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen. Daher gilt für diese Personengruppen ab sofort die „Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz“. Wie bereits in der letzten Eindämmungsverordnung beschrieben, gilt unverändert: In ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen dürfen einst Infizierte erst ihre Arbeit wiederaufnehmen, wenn sie erstens seit mindestens 48 Stunden symptomfrei und zweitens mit einer der folgenden Methoden freigetestet sind:
1. Negativer PCR-Test (CT-Wert > 30)
2. Negativer Schnelltest unter Aufsicht des Arbeitgebers
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