Beschäftigung eines Arztes als Arzt in Weiterbildung nach Abschluss der Weiterbildung: Was zu beachten ist
Nach Beendigung der Weiterbildungszeit kann eine Beschäftigung bis zur Facharztprüfung oder bis zur Zulassung/Anstellung erfolgen.
Für die Beschäftigung ist ein entsprechender Antrag vollständig und fristgerecht mind. vier Wochen vor dem geplanten Beginn einzureichen.
Eine finanzielle Förderung ist nicht möglich, wenn die Mindestweiterbildungszeit erreicht wurde.
Ein weiterbildender Arzt darf nicht mehrere Ärzte in Weiterbildung gleichzeitig beschäftigen.
Die Beschäftigung darf nur bis zum Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit genehmigt werden.
Die Anmeldung zur Facharztprüfung bei der Ärztekammer muss inklusive Nachweis an die KV übermittelt werden.
Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Wichtig: Werden diese Tätigkeiten ohne Genehmigung ausgeübt, kann es zu Honorarkürzungen kommen.
Für weitere Informationen besuchen Sie die Homepage der KV Hamburg oder wenden Sie sich an arztregister@kvhh.de.
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