Nr. 12 / 21.08.2026
Nr. 12 / 21.08.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel – KBV bewertet gesetzliche Regelung neu

Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli sind zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel beim erstmaligen Therapieversuch vorrangig zu verordnen. Erst nach einem sechsmonatigen erfolglosen Therapieversuch oder bei Therapieabbruch wegen Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit des Fertigarzneimittels ist ein Wechsel zu anderen Cannabis-Arzneimitteln möglich. Außerdem sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Die gesetzliche Vorgabe, beim erstmaligen Therapieversuch ein zugelassenes Fertigarzneimittel einzusetzen, hatten der GKV-Spitzenverband und die KBV zunächst so ausgelegt, dass die vorrangige Verordnung von Fertigarzneimitteln nur für den Einsatz bei den Indikationen gilt, für die die Arzneimittel auch zugelassen sind.

Neue rechtliche Bewertung durch die KBV

Die bisher gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband vertretene Auffassung, wonach die vorrangige Verordnung eines zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittels nur bei den jeweils zugelassenen Indikationen gilt (z. B. Sativex bei Multipler Sklerose bzw. Canemes bei chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen), wird von der KBV inzwischen nicht mehr vertreten (PraxisNachrichten vom 20.08.2026)

Nach erneuter rechtlicher Prüfung ist aus Sicht der KBV in jedem Fall zuerst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel zu verordnen, bevor ein anderes Cannabis-Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabis-Extrakt, möglich ist – also auch dann, wenn das Medikament nicht für die jeweilige Indikation beim Patienten zugelassen ist.

Damit besteht derzeit keine übereinstimmende Rechtsauffassung mehr zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband. Vom Bundesministerium für Gesundheit wird eine abschließende Klarstellung erwartet.

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben empfiehlt die KBV, bei bestehenden Unsicherheiten grundsätzlich vor der Verordnung die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de