Lösung bei der Frage der Sozialversicherungspflicht im Notdienst
Das KV-System hatte lange mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung Bund um eine Lösung für die versicherungsrechtliche Statusbeurteilung im ärztlichen Bereitschaftsdienst gerungen. Jetzt herrscht Klarheit darüber, welche Bedingungen zukünftig erfüllt sein müssen, damit beim vertragsärztlichen Notdienst von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist und somit weder Vertragsärztinnen und -ärzte noch sog. Nikas im Notdienst der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Demnach sind drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit kumulativ zu erfüllen:
So rechnen Ärztinnen und Ärzte – wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis – die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Zudem können sich Ärztinnen und Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.
Um die Dienste attraktiver zu gestalten, können KVen sog. Sicherstellungspauschalen an die diensthabenden Ärzte zahlen.
Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden.
Wie die KV Hamburg die neuen Vorgaben im Detail ausgestaltet, werden die zuständigen Gremien in den nächsten Wochen erarbeiten.
Die rechtliche Prüfung, inwieweit Notdienste in Vergangenheit und Gegenwart u. U. der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hält derweil weiter an.
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