Sonderregelung Grippeimpfung bei Kindern für TK-, BARMER-, DAK-, AOK- Rheinland/Hamburg- und Knappschaft-Versicherte
Gemäß Schutzimpfungsrichtlinie sind eigentlich nur Grippeimpfungen für vorerkrankte Kinder Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Nach Intervention der KV Hamburg und des Berufsverbands der Kinderärzte hat nun eine große Anzahl von Kassen zugestimmt, die Impfung auch für die „gesunden“ Kinder bis zum 18. Geburtstag im Sachleistungsprinzip zu übernehmen. Folgende Kassen haben mit uns eine entsprechende Vereinbarung geschlossen:
KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Nord
Barmer
DAK Gesundheit
AOK Rheinland/Hamburg
Techniker Krankenkasse (TK)
Diese Vereinbarungen sehen vor, dass die Impfstoffe auch für diese Impfungen wie üblich als „Impfbedarf“ (auf dem Rezept die „8“ markieren) über die RPD angefordert werden (keine Verordnung auf GKV- Rezept auf den Namen des Patienten).
Die Erbringung und Abrechnung dieser ärztlichen Impfleistung erfolgt analog zur Schutzimpfungsvereinbarung mit der Pseudo-GOP 89111S.
Die Kennzeichnung der GOP mit dem Suffix „S“ dient dazu, diese Leistung von den Leistungen nach der Schutzimpfungsrichtlinie zu unterscheiden.
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