Nr. 14 / 26. September 2024
Nr. 14 / 26. September 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Vergütung der RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13. September 2024 die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV-Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) Anspruch auf eine einmalige Versorgung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Die neuen Leistungen im Überblick

GOP

Leistung

Bewertung*

01941

Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV Prophylaxeverordnung

75 Punkte / 8,95 €

01942

Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung

34 Punkte / 4,06 €

01943

Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion

32 Punkte / 3,82 €

*€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €

Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen beziehungsweise Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“, ist Bestandteil der GOP 01941.

Weitere Anmerkungen zur Abrechnung:

  • Die GOP 01941 und 01943 sind einmalig im Krankheitsfall und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Die GOP 01942 wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

  • Die GOP 01943 ist nur befristet bis zum 16.09.2026 abrechenbar.

Die neuen GOP werden extrabudgetär vergütet.

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 82. Sitzung

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