Testungen auf SARS-CoV-2
Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests und Genesenenzertifikate, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung möglich waren.
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung stehen PCR-Tests auf SARS-CoV-2 lediglich dann zur Verfügung, wenn Patienten nicht nur Symptome aufweisen, sondern sich aus einer positiven Testung auch therapeutische Konsequenzen, wie z. B. die Gabe von Paxlovid, ergeben würden.
Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht. Darüber hinaus gelten derzeit keine besonderen Vorschriften, auch nicht zum Umgang mit erkranktem Praxispersonal.
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