Nr. 16 / 12.11.2025
Nr. 16 / 12.11.2025

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

RSV-Primärprophylaxe für Neugeborene und Säuglinge mit Nirsevimab (Beyfortus®)

Seit September 2024 regelt die RSV-Prophylaxeverordnung des BMG den Leistungsanspruch für alle Säuglinge (krankheitsunabhängig) auf die einmalige passive Immunisierung gegen RSV mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) im ersten Lebensjahr. Dabei sind die Empfehlungen der STIKO zu berücksichtigen.

Empfehlungen der STIKO

Die STIKO empfiehlt die RSV-Prophylaxe mit Beyfortus® allen Neugeborenen und Säuglingen zur Verhinderung schwerer RSV-bedingten Erkrankungen in ihrer 1. RSV-Saison.

  • zwischen April und September geborene Säuglinge sollen Beyfortus® möglichst im Herbst vor Beginn ihrer 1. RSV-Saison im Zeitraum zwischen September bis November erhalten.

  • zwischen Oktober bis März (idR RSV-Saison) entbundene Neugeborene sollen Beyfortus® möglichst rasch nach der Geburt, idealerweise bei Entlassung aus der Geburtseinrichtung bzw. bei der U2 (3. bis 10. Lebenstag) bekommen. Eine versäumte Nirsevimab-Gabe soll innerhalb der 1. RSV-Saison schnellstmöglich nachgeholt werden.

Welche Empfehlung gilt für Säuglinge, die im vergangenen Winter oder Frühjahr geboren wurden und noch keine RSV Prophylaxe erhalten haben?

  • In der Regel reicht die RSV-Saison von Oktober bis März, aber es kann durchaus vorkommen, dass eine RSV-Saison früher beginnt und auch früher zu Ende geht. So werden z.B. Säuglinge, die im Februar bzw. März geboren sind, in den meisten Fällen noch keine Exposition gegenüber RSV gehabt haben, obwohl dies formal ihre erste RSV-Saison gewesen wäre. Diese Variabilität der vergangenen und aktuellen RSV-Saison muss ebenso wie die individuellen Lebensumstände und die Infektionsanamnese bei der Indikationsstellung zur RSV-Prophylaxe berücksichtigt werden. Die STIKO hat sich in ihrer Empfehlung – schematisch verkürzend – an dem üblichen Zeitrahmen der RSV-Saison orientiert. Gleichwohl ist der zeitlichen Variabilität der RSV-Saison Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund sieht die Empfehlung auch einen Nachholimmunisierungszeitraum bis zum 1. Geburtstag vor.

  • Diese Entscheidung zur Indikationsstellung der RS- Prophylaxe muss in diesen Fällen medizinisch getroffen werden (Dokumentation). Die Herstellerfirma Sanofi hat bestätigt, dass der Zulassungsrahmen auch diese Fälle abdeckt.

Erkrankungen ausgelöst durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) treten saisonal gehäuft in den Herbst- und Wintermonaten auf. Die RSV-Saison reicht in der Regel von Oktober bis März des Folgejahres, meist mit einem saisonalen Maximum im Januar und Februar.

Informationen zur RSV-Saison auf der Homepage des RKI sowie zur RSV-Prophylaxe bei Neu­geborenen und Säuglingen.

Umsetzung der Primärprophylaxe

Der Bezug von Nirsevimab (Beyfortus®) zur einmaligen RSV Primärprophylaxe für Neugeborene und Säuglinge erfolgt in Hamburg seit dem 28.Oktober 2024 über den Sprechstundenbedarf (Kostenträger: Rezeptprüfstelle Duderstadt).

Abrechnung (nur durch Kinder- und Jugend- sowie Hausärzte).

  • Abgerechnet wird die Leistung (Beratung und Aufklärung, intramuskuläre Injektion des monoklonalen Antikörpers zur passiven Immunisierung und Dokumentation) über die GOP 01941 (8,95 Euro).

  • Entschließen sich Eltern nach entsprechender ärztlicher Aufklärung und Beratung nicht zur RSV-Prophylaxe ihres Kindes, so erfolgt die Abrechnung der Beratungsleistung über die GOP 01943 (3,82 Euro).

  • Entscheiden sich Eltern später (nach einer erfolgten Beratung und Abrechnung der GOP 01943) doch, die Prophylaxe durchführen zu lassen, wird durch die KV ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 (entsprechend der Bewertungshöhe der GOP 01943) vorgenommen

RSV-Sekundärprophylaxe im 2. Lebensjahr mit Nirsevimab oder Palivizumab

Kinder unter 2 Jahren, die besonders anfällig für eine schwerwiegende RSV Erkrankung sind, können zulasten der GKV mit Nirsevimab (Beyfortus®) oder Palivizumab (Synagis®) eine RSV-Sekundärprophylaxe erhalten.

In diesen Fällen werden die Arzneimittel Beyfortus® oder Synagis® auf den Namen der Patienten zulasten der Krankenkasse verordnet (Einzelverordnung, kein SSB). Die Applikation des Arzneimittels ist Teil der Versichertenpauschale und nicht gesondert abrechnungsfähig.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802, Fax 040 / 22 802 -885
mitgliederservice@kvhh.de