Außerklinische Intensivpflege: ab 31. Oktober 2023 nur noch auf Formular 62B verordnen – Übergangsregelung endet
Ab dem 31. Oktober 2023 darf außerklinische Intensivpflege nur noch auf dem Formular 62B („Verordnung außerklinischer Intensivpflege“) verordnet werden, zusammen mit dem ausgefüllten
Formular 62C („Behandlungsplan“). Die vorübergehende Möglichkeit, dies auf Formular 12 für häusliche Krankenpflege zu verordnen, endet am 30. Oktober 2023. Dies wurde vom Gesetzgeber
beschlossen, und Krankenkassen werden ab diesem Datum keine Verordnungen mehr auf Formular 12 akzeptieren.
Auf Formular 62B verordnen dürfen:
Fachärzte und -ärztinnen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie/ für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin: Sie benötigen
hierfür keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Haus- und alle weiteren Vertragsärzte und –ärztinnen, die Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten haben oder den Nachweis erbringen,
innerhalb der nächsten 6 Monate eine dafür vorgesehene Online-Fortbildung zu besuchen. Zum Ausstellen der Formulare benötigen Sie eine KV-Genehmigung, die sie beantragen müssen.
Fachärzte und -ärztinnen mit KV-Genehmigung zur Potenzialerhebung: Sie benötigen keine gesonderte KV-Genehmigung für die AKI-Verordnung.
Den Behandlungsplan auf Formular 62C erstellen dürfen:
alle AKI verordnenden Ärztinnen und Ärzte, gegebenenfalls unter Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder des potenzialerhebenden Arztes.
Die Formulare sind, sofern nicht bereits in Ihrer PV-Software integriert, über den Paul Albrecht Verlag zu beziehen.
Weitere umfangreiche Informationen zur AKI-Richtlinie finden Sie auf unserem Internetportal unter: https://www.kvhh.net/de/praxis/verordnung/ausserklinische-intensivpflege.
html oder mit Ausfüllanweisungen und bestellbarer Broschüre auf der Themenseite der KBV (https://www.kbv.de/html/60812.php).
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