Dürfen Praxen zwischen den Feiertagen aus Protest geschlossen bleiben?
Mehrere Anrufe aus HNO-Praxen haben uns erreicht, die über ihren Berufsverband dazu aufgefordert worden sind, ihre Praxen zwischen Weihnachten und Neujahr aus Protest gegen die Gesundheitspolitik der Bundesregierung geschlossen zu halten.
Die KV Hamburg versteht die Verärgerung der Praxen über die Streichung der Neupatientenregelung und andere politische Entscheidungen – seit über einem Jahr setzen wir uns als KV Hamburg und als KV-System mit verschiedenen Protestaktionen (s. u.) dafür ein, die Rahmenbedingungen der ambulanten Versorgung auf Bundesebene zu verbessern.
Dennoch müssen wir darauf hinweisen, dass die Schließung einer Praxis aus Gründen des Protestes (Streik) vom Bundessozialgericht ausdrücklich untersagt worden ist. Eine Schließung der Praxis aus Gründen des Protestes stellt also eine Verletzung der vertragsarztrechtlichen Pflichten dar.
Die KV Hamburg geht davon aus, dass ihre Mitglieder auch zwischen den Jahren ihre vertragsarztrechtlichen Pflichten und das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten im Auge haben werden.
Wenn eine Praxis in diesem Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr (drei Werktage) aus zulässigen Gründen (z. B. wegen Urlaubs) geschlossen bleibt, so muss sie eine Vertretung organisieren. Auch wenn Ärztinnen oder Ärzte nur einen Brückentag frei nehmen oder ein verlängertes Wochenende verreisen, müssen sie eine Vertretung organisieren. Sie brauchen dann nicht ihre KV zu informieren, aber ihre Patienten „in geeigneter Weise“ – zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter.
Ein Verweis an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder an die Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser ist nicht zulässig.
Da manche Praxen erfahrungsgemäß zwischen Weihnachten und Neujahr (tageweise) urlaubsbedingt geschlossen sind, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst der KV Hamburg in dieser Zeit mit zusätzlichen Kräften im Einsatz.
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