Nr. 19 / 18. Dezember 2024
Nr. 19 / 18. Dezember 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Neue EBM-Leistungen für Long-COVID-Versorgung: Strukturierte Betreuung auch ohne Spezialambulanzen in Hamburg

Ab dem 1. Januar 2025 werden neue Leistungen für die Versorgung von Long-COVID-Patienten in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Der Bewertungsausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbands hat dazu die Vergütung und Abrechnungsmöglichkeiten festgelegt. Grundlage ist die Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die seit Mai 2023 gilt. Ziel ist eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung von Betroffenen.

Die Neuerungen umfassen fünf Gebührenordnungspositionen (GOP), die zunächst extrabudgetär vergütet werden. Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

1. Basis-Assessment (GOP 37800)

Ein koordinierender Arzt, meist der Hausarzt, erfasst systematisch den Gesundheitszustand der Patienten und klärt den Verdacht auf Long-COVID ab. Diese Leistung wird mit 20,33 Euro vergütet und kann einmal jährlich abgerechnet werden. Alternativ können Fachärzte unter bestimmten Bedingungen das Assessment durchführen.

2. Zuschlag für schwere Fälle (GOP 37801)

Bei schwerem Verlauf, z. B. Post-COVID mit schweren Funktionseinschränkungen, ist ein Zuschlag von 15,86 Euro vorgesehen. Die Leistung ist maximal zweimal jährlich abrechenbar und umfasst auch die strukturierte Erfassung spezifischer Symptome wie post-exertioneller Malaise (PEM) oder posturalem orthostatischen Tachykardiesyndrom (POTS).

3. Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale (GOP 37802)

 Für koordinierende Ärzte, die weitere Fachärzte einbinden, gibt es einen Zuschlag von 17,47 Euro pro Behandlungsfall, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Fallbesprechungen (GOP 37804) 

Ärzte, die an der Versorgung beteiligt sind, können für patientenbezogene Besprechungen (in Präsenz, per Video oder telefonisch) 10,66 Euro abrechnen, bis zu fünfmal jährlich.

5. Spezialisierte ambulante Versorgung (GOP 37806) 

Einrichtungen wie Hochschulambulanzen oder spezialisierte Praxen können für differentialdiagnostische Abklärungen 27,14 Euro je Behandlungsfall abrechnen. Diese Einrichtungen müssen spezifische Anforderungen der LongCOV-RL erfüllen.

In Hamburg gibt es bislang keine spezialisierte Hochschulambulanz oder vergleichbare Einrichtung für Long-COVID-Patienten. Daher ist eine enge Verzahnung der koordinierenden Hausärzte und ggf. Fachärzte mit den weiteren fachärztlichen Experten dringend erforderlich.

Die neuen GOP zielen darauf ab, Long-COVID-Betroffenen eine strukturierte und qualitativ hochwertige Behandlung zu ermöglichen und umfassen auch Erkrankungen wie das Post-Vac-Syndrom oder Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS).

Weiterführende Informationen zu Long- und Post-COVID finden Sie auf der Themenseite der KBV.

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