Nr. 19 / 18. Dezember 2024
Nr. 19 / 18. Dezember 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Praxisschließung zwischen Weihnachten und Neujahr? Das ist zu beachten

Wenn Sie Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr (z. B. wegen Urlaubs) schließen, sind Sie verpflichtet, eine Vertretungspraxis zu benennen. Die Vertretung ist mit der entsprechenden Ärztin bzw. dem entsprechenden Arzt abzusprechen und muss in geeigneter Weise bekannt gegeben werden – zum Beispiel durch Praxisaushang oder per Anrufbeantworter.

Bitte vergewissern Sie sich, dass die Vertretungspraxis tatsächlich an den betreffenden Tagen geöffnet hat. Es ist nicht zulässig, einfach auf umliegende Arztpraxen, Notfallpraxen oder den vertragsärztlichen Notfalldienst als Vertretung zu verweisen.

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