Verlängerung der Regelung zur Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Demnach muss vorerst nicht in jedem Fall das Entwöhnungspotenzial erhoben werden, bevor eine Verordnung erfolgt. Wurde eine Potenzialerhebung bislang nicht durchgeführt, ist sie spätestens bis zu diesem Datum nachzuholen.
Regelung für Bestandsfälle
Für sog. Bestandsfälle – Patientinnen und Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 außerklinische Intensivpflege (nach den Regelungen für die häusliche Krankenpflege) erhalten haben – gilt eine Sonderregelung: Wenn bei einer Potenzialerhebung festgestellt wird, dass keine Aussicht auf Dekanülierung oder Entwöhnung besteht, sind zukünftige Potenzialerhebungen nicht mehr zwingend erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erhebung bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt.
Zukünftige Anforderungen ab Juni 2025
Ab Ende Juni 2025 greifen die regulären Vorgaben. Ärztinnen und Ärzte müssen dann vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege das Potenzial zur Entwöhnung prüfen oder eine entsprechende Erhebung veranlassen. Dies soll gewährleisten, dass regelmäßig geprüft wird, ob eine dauerhafte Beatmung notwendig oder eine Entwöhnung möglich ist.
Anpassungen und Informationsangebote
EBM-Anpassung: Eine Überarbeitung des Abschnitts 37.7 („Außerklinische Intensivpflege“) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist in Vorbereitung.
Service der KBV: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet auf ihrer Themenseite zur außerklinischen Intensivpflege hilfreiche Materialien, wie z.B. ein Serviceheft, eine Online-Fortbildung und einen Kurzfilm an.