ePA: Neue Vorgaben
Zum Schutz sensibler Patientendaten in der ePA sind mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zum 1. Januar 2026 zwei neue Vorgaben in Kraft getreten.
Mehr Freiraum beim Einstellen von Daten in die ePA
Praxen dürfen bei begründeten Einzelfällen von der Befüllung der ePA absehen, das gilt für Patientinnen und Patienten jeden Alters, sofern erhebliche Gründe dagegensprechen. Diese können u. a. die folgenden sein:
Therapeutische Gründe: Die Übermittlung oder Speicherung würde der Behandlung schaden.
Schutz anderer Rechte Dritter: Es würden wesentliche Rechte anderer verletzt.
Kindeswohl: Es gibt Hinweise, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen bis 15 Jahre gefährdet ist.
Wird von der Regelung Gebrauch gemacht, sind die Gründe in der Behandlungsdokumentation festzuhalten. Prüfen Sie bei jeder Übermittlung oder jedem Speichervorgang in der ePA, ob einer der Gründe vorliegt. Eine Ablehnung der Befüllung der ePA bedeutet nicht, dass der Behandlungsverlauf nicht in der Patientenakte dokumentiert wird. Relevante Informationen verbleiben in der Patientenakte.
Abrechnungsdaten nur noch für Versicherte sichtbar
Krankenkassen dürfen Abrechnungsdaten künftig nur so in die ePA einstellen, dass sie ausschließlich der Patientin bzw. dem Patienten sichtbar sind. Zuvor waren diese Daten samt Diagnosen auch für andere Zugriffsberechtigte einsehbar.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf den Webseiten der gematik und KBV.
Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802, Fax 040 / 22 802 -885
mitgliederservice@kvhh.de