Nr. 02 / 26. Januar 2024
Nr. 02 / 26. Januar 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

eArztbrief-Modul wird ab 1. März verpflichtend

Ab März 2024 müssen ärztliche und psychotherapeutische Praxen in der Lage sein, den eArztbrief zu verschicken und zu empfangen. Für die Umstellung müssen Praxen in der Regel nicht viel tun.

Technischen Voraussetzungen

● Wenn eine Praxis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen kann, erfüllt sie auch die wichtigsten Voraussetzungen für den eArztbrief. Dazu gehören:

  1. KIM-Dienst für die sichere digitale Kommunikation im Medizinwesen

  2. Konnektor mit ePA-Update inklusive Komfortsignatur-Funktionalität (Produkttypversion 4 (PTV4) beziehungsweise PTV4+)

  3. elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2) inklusive PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

● Speziell für den eArztbrief benötigt man darüber hinaus nur noch ein PVS-Update/-Modul eArztbrief (PVS = Praxisverwaltungssystem).

Nachweis erfolgt automatisch, sobald das eArztbrief-Modul installiert ist

Um die vollen TI-Pauschalen zu bekommen, müssen Praxen ab März 2024 nachweisen, dass sie den eArztbrief versenden und empfangen können. Der Nachweis erfolgt automatisch: Nachdem das eArztbrief-Modul im PVS installiert ist, kann die KV Hamburg dies mit der nächsten an uns übermittelten Quartals-Abrechnung auslesen. Es müssen keine Belege oder Rechnungen eingeschickt werden.

Vergütung
Bei elektronischer Post wird der Versand und der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet. Hinzu kommt eine Strukturförderpauschale für den Versand:

● Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 Euro) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,1099 Euro)
● Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 Euro)

Alles Wichtige zum eArztbrief finden Sie auf der Homepage der KVH.

FAQ zur Kommunikation mit KIM auf der Homepage der gematik.

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Fax: 040 / 22 802 - 885