Nr. 01 / 5. Januar 2024
Nr. 01 / 5. Januar 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Änderungen für im Ausland versicherte Patienten

Mit Wirkung zum 21. Dezember 2023 wurden bedeutende Veränderungen für im Ausland krankenversicherte Patienten eingeführt:

Vertragsärzte müssen nun bei Überweisungen zwingend das Muster 6 verwenden (Muster 16 ist nicht mehr möglich). Auslandsversicherte müssen nach Erhalt der Überweisung wie gewohnt zunächst ihre deutsche Krankenkasse kontaktieren, bevor sie einen mit- oder weiterbehandelnden Vertragsarzt aufsuchen.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind dem Versicherten alle drei Ausfertigungen – Krankenkasse, Arbeitgeber und Patient – aushändigen (keine eAU). Der Versicherte ist daraufhin verpflichtet, die Bescheinigungen entsprechend weiterzuleiten.

Der untere Bereich der Patientenerklärung ist nun vom Arzt auszufüllen („Ab hier von der Praxis auszufüllen“). Am Ende der Patientenerklärung sind nun eigene Felder für den Arztnamen und den Arztstempel vorgesehen, wodurch die Unterschrift und der Stempel auf der Kopie des Anspruchsnachweises entfallen.

Nach dem „Brexit“ müssen Personen aus Großbritannien und Nordirland ihren Anspruch nicht mehr mit der Europäischen Krankenversichertenverkarte (EHIC), sondern mit der neuen Global Health Insurance Card (GHIC) nachweisen. Daher wurde die GHIC in die Liste der möglichen Anspruchsnachweise im oberen Bereich der Patientenerklärung aufgenommen.

Die Patientenerklärung ist nun in acht weiteren Sprachen verfügbar, die ab Januar 2024 in der Praxisverwaltungssoftware zur Verfügung stehen.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV (www.kbv.de / Service / Service für die Praxis / Abrechnung / Abrechnung bei im Ausland krankenversicherten Personen) oder entnehmen Sie bitte der Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Januar 2024

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