Abrechnungen von Leistungen nach CoronavirusImpfV
Alle Leistungen, die nach CoronavirusImpfV bis zum 31.12.2022 erbracht wurden, müssen bis spätestens 30.04.2023 eingereicht werden. Dieses ist jedoch nicht mit einer Fristverlängerung zur Abgabe der Quartalsabrechnung gleich zusetzen.
Die o.g. Frist bezieht sich ebenso auf Altquartalsfälle, auch diese sind bis 30.04.2023 einzureichen.
Quelle: § 6 CoronaImpfV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
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