Hinweis zur Kodierung des Zuschlags für Kinder mit Atemwegserkrankungen (GOP 01110)
Mit dem befristeten Zuschlag (Quartale 4/22 und 1/23) wird der Mehraufwand für die besondere Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch das verstärkte Auftreten verschiedener akuter Atemwegserkrankungen vergütet. Voraussetzung ist, dass in dem Quartal für das Kind mindestens eine der in der ersten Anmerkung zur GOP 01110 genannten Atemwegserkrankungen mit einer gesicherten Diagnose gemäß ICD-10-GM vorlag:
- J00-J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
- J09-J18 Grippe und Pneumonie
- J20-J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet).
Diese Liste von Diagnosen bildet aus Sicht des Bewertungsausschusses alle relevanten akuten Erkrankungen der Atemwege ab. Unspezifische Kodes, die auch andere Erkrankungen einschließen können, wurden bewusst nicht einbezogen. Es finden sich daher nicht zwingend alle ICD-10-GM Kodes in dieser Liste, die möglicherweise zur Kodierung von akuten Atemwegserkrankungen in der Praxis genutzt werden.
Wir bitten daher um Verständnis, dass bei Angabe von weiteren Diagnosen gemäß ICD-10-GM die Voraussetzung für den Zusatz der GOP 01110 durch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg nicht gegeben ist. Eine Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses ist gegenwärtig nicht vorgesehen
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