Nr. 04 / 03. Februar 2023
Nr. 04 / 03. Februar 2023

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Hinweise zur elektronischen Patientenakte (ePA)

Die ePA ist eine patientengeführte Akte. Das heißt, nur Patientinnen und Patienten entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen und wem sie welche Daten zur Verfügung stellen möchten. Sie bestimmen auch, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Ärzte und Psychotherapeuten dürfen nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten auf die ePA zugreifen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) im Vergleich zum Bundesdurchschnitt in Hamburg vergleichsweise häufig abgerechnet wird.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die GOP 01647 insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA beinhaltet und nicht mit dem Karteikarten-Eintrag in Ihrem PVS-System zu verwechseln ist. Sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Sollte im selben Quartal bereits eine Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet worden sein, ist die GOP 01647 nicht berechnungsfähig.

KBV - Elektronische Patientenakte - ePA - https://www.kbv.de/html/epa.php

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