Neues Abrechungsverfahren bei Versorgung ukrainischer Soldaten über das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat uns über eine neue Regelung zur Abrechnung der Behandlungskosten für ukrainische Soldaten informiert, die über das MedEvac-Programm nach Deutschland evakuiert wurden.
Um die medizinische Versorgung der betroffenen Soldaten weiterhin zu gewährleisten, stellt die Bundesregierung Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro bereit. Die Abwicklung der Behandlungskosten erfolgt ab sofort über das Bundesverwaltungsamt (BVA), das als zuständige Stelle bestimmt wurde.
Diese Regelung betrifft ausschließlich die Krankenbehandlung von ukrainischen Soldaten, die im Rahmen des MedEvac-Programms nach Deutschland gebracht wurden. Die Versorgung anderer geflüchteter Personen aus der Ukraine erfolgt weiterhin gemäß den bisherigen Regelungen.
Abrechnung der Behandlungskosten
Für alle Behandlungen mit Rechnungsdatum ab dem 29. Januar 2025 ist die Abrechnung direkt mit dem BVA vorzunehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt an folgende Adresse:
Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum Beihilfe – Ukraine
Referat B II 1
Postfach 163
30001 Hannover
Ambulante ärztliche Behandlungen
Die Rechnungsstellung erfolgt direkt gegenüber dem BVA.
Der ukrainische Soldat schließt unter Vorlage einer Kostenübernahmebestätigung des BVA einen Behandlungsvertrag mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.
Die Abrechnung erfolgt nach den Leistungssätzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und orientiert sich an der Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbeteiligung).
Eine Abrechnung nach GOÄ ist zulässig, soweit erforderlich.
Erstattet werden ausschließlich medizinisch notwendige Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Darüberhinausgehende Leistungen werden nicht übernommen.
Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel
Kosten für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sind grundsätzlich durch die betroffenen Soldaten in Vorkasse zu leisten.
Das BVA kann, sofern erforderlich, Abschlagszahlungen leisten.
Für Heilmittel stellt das BVA eine Kostenübernahmebestätigung aus.
Die Erstattung erfolgt nur bis zu den GKV-Sätzen.
Die Kostenübernahme für Hilfsmittel richtet sich nach den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses der GKV.
Prüfung der Abrechnungen
Das BVA untersteht der gemeinsamen Aufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Gesundheit. Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen sicherzustellen, werden Rechnungsvorgänge stichprobenartig und anlassbezogen geprüft.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren können Sie sich direkt an das BVA wenden.
Mitgliederservice der KV Hamburg
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