Nr. 06 / 01. März 2023
Nr. 06 / 01. März 2023

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Corona-Infektionsschutz: Dies sind die ab dem 1. März 2023 aktualisierten Regeln - auf dem Weg zur „Normalität“

Auf Grund der stabilen Infektionslage hat das BMG in seiner aktualisierten Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung verfügt, bereits zum 1. März fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten auslaufen zu lassen. Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind davon nunmehr befreit. Lediglich für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen soll weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 7. April dieses Jahres.

Die Hamburgische Corona-Eindämmungsverordnung war bereits mit Ablauf des 31. Januar außer Kraft getreten. Damit entfiel für Bürgerinnen und Bürger die Pflicht, sich nach einem positiven Corona-Test für fünf Tage zu isolieren. Jetzt gilt, nur noch im Erkrankungsfall zu Hause zu bleiben. Mit Außerkrafttreten der Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfällt nun auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen die Pflicht zur Freitestung nach Corona-Infektion. Auch sie lassen sich nun im Erkrankungsfall einfach krankschreiben und verbleiben bis zur Gesundung zu Hause.

Die Coronavirus-Testverordnung des BMG ist zum 1. März aufgehoben. Damit werden keinerlei präventive Tests mehr finanziert. Hierunter fallen auch die Freitestungen sowie die Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Anti-gentest oder Selbsttest. Das Muster OEGD für präventive Tests verliert seine Gültigkeit und ist nicht mehr verwendbar. Ebenfalls entfallen die Test- und Genesenenzertifikate. Das bedeutet in der Konsequenz, dass PCR-Tests vor einer stationären Aufnahme im Krankenhaus, Rehaeinrichtung, Pflegeheim oder auch vor ambulanten Operationen nicht mehr über die KV zu Lasten des Bundes abgerechnet werden können - auch wenn diese Tests weiter von den Einrichtungen vor einer Aufnahme oder Behandlung gefordert werden sollten.

Der letztmögliche Abrechnungstermin für alle Leistungen und Sachkosten, die nach Coronavirus-Testverordnung bis zum 28. Februar erbracht wurden, ist der 31. Mai 2023.

Selbstverständlich verbleibt die kurative Corona-Labordiagnostik im Rahmen einer differenzialdiagnostischen Abklärung von symptomatischen Patientinnen und Patienten Leistung der GKV. Vertragsärztliche Praxen können nach aktualisierter Information der KBV ab dem 1. März in kurativen Fällen nun ausschließlich über das Muster 10 (wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch) einen PCR-Test oder einen Antigentest beauftragen. Die Abstrichentnahme und Weiterleitung an das Labor sind in der Versicherten-Grundpauschale enthalten und nicht gesondert abrechnungsfähig. Labore rechnen wiebisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab. Beide Tests belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.

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