Hybrid-DRG-Verordnung: Übergangsregelung für prä- und postoperative Leistungen
Rückwirkend zum 01.01.2024 sind im Bereich der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115 f SGB V EBM-Änderungen als vorläufige Übergangsregelung in Kraft getreten. So können Ärzte jetzt auch bei Eingriffen des Katalogs nach § 115 f SGB V prä- und postoperative Leistungen aus dem EBM-Kapitel 31 abrechnen. Die entsprechenden Regelungen gelten zunächst bis 31.12.2024.
Eine Hybrid-DRG umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt – von der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung.
Mit dem jetzt gefassten Beschluss wird klargestellt, dass präoperative Leistungen, die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen, die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, nach EBM abgerechnet werden können.
Abrechnung von präoperativen EBM-Leistungen
Werden präoperative Leistungen außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird, erbracht, können Gebührenordnungspositionen (GOP) des Abschnitts 31.1.2 berechnet werden.
Abrechnung von postoperativen EBM-Leistungen
Für postoperative Behandlungen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM im Zusammenhang mit Eingriffen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung gilt:
Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.
Ist der OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten gilt:
Der Operateur gibt dann die GOP 31611 in seiner Abrechnung an.
Übernimmt auf Überweisung des Operateurs ein Facharzt die postoperative Behandlung, ist die GOP 31610 abrechenbar.
Wird die postoperative Behandlung durch einen Haus- bzw. Kinder- und Jugendarzt durchgeführt, ist die GOP 31600 abrechenbar.
Sollte die postoperative Behandlung von einem Facharzt oder einem Haus- bzw. Kinder- und Jugendarzt durchgeführt werden, so muss die Operierende Einrichtung zwingend auf dem Überweisungsschein kenntlich machen, dass es sich bei der Operation um eine Hybrid-DRG gehandelt hat, idealerweise mit dem Hinweis auf die GOP 88110.
Ab dem 01.04.2024 ist dringend zu beachten, dass die drei o. g. Fälle zusätzlich mit der GOP 88110 vom Leistungserbringer zu kennzeichnen sind.
Aufgrund der erst zum 28.03.2024 veröffentlichten o. g. Regelung des Bewertungsausschusses wurde festgehalten, dass auf die Kennzeichnung mit der GOP 88110 (Kennzeichnung von Postoperativen Fällen, die nicht im Anhang 2 EBM aufgeführt sind) im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 verzichtet werden kann.
Haus- und Fachärzte können die postoperative Behandlung auch übernehmen und nach EBM abrechnen, wenn der ambulante Eingriff in einem Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall benötigt der Patient keine Überweisung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
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