Änderungen zur Videosprechstunde 2025
Rückwirkend zum 1. Januar 2025:
Die bisherige Obergrenze für Leistungen in der Videosprechstunde entfällt (Streichung Absatz 6 der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM)
Ab 1. April 2025:
Der Anteil an videobasierten Behandlungsfällen ohne persönlichen Kontakt bei bekannten Patienten wird von 30 % auf 50 % erhöht.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten erhalten hierfür einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.
Auch Nuklearmediziner können Videosprechstunden nach dem EBM abrechnen.
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