Blasenkatheter auch zunächst weiterhin als Hilfsmittel zu verordnen
Mit Wirkung zum 1. April 2025 kommt es im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses durch den GKV-Spitzenverband auch zu Anpassungen in der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“. Dies betrifft auch die bislang unter den Nummern 15.25.15 (Ballonkatheter) und 15.25.22.0 (Instillationskatheter) geführten Produkte.
Hintergrund ist, dass diese Katheterarten laut aktueller Gebrauchsanweisungen ausschließlich von qualifizierten Fachkräften gelegt und gewechselt werden dürfen. Eine Anwendung durch medizinische Laien ist nicht zulässig – was jedoch eine zentrale Voraussetzung für die Einordnung als Hilfsmittel nach § 33 SGB V darstellt. Hilfsmittel sind grundsätzlich darauf ausgelegt, den Versicherten zur eigenverantwortlichen Nutzung im häuslichen Umfeld zur Verfügung gestellt zu werden.
Daher hat der GKV-Spitzenverband entschieden, die betroffenen Produktuntergruppen im Hilfsmittelverzeichnis künftig mit „nicht besetzt“ zu kennzeichnen. Diese Maßnahme stellt keine Aberkennung der Versorgungsansprüche dar. Bis eine abschließende Neuregelung getroffen ist, verbleiben die betreffenden Produkte vorerst im Hilfsmittelverzeichnis. Um die Versorgungssicherheit der Versicherten zu gewährleisten, empfiehlt der GKV-Spitzenverband, bestehende Verträge mit Leistungserbringern wie bisher fortzuführen und die Vergütung der betroffenen Produkte weiterhin vorzunehmen.
Wichtig für die Praxis: Trotz struktureller Änderungen im Hilfsmittelverzeichnis sind Ballon- und Instillationskatheter derzeit weiterhin als Hilfsmittel verordnungsfähig. Ärztinnen und Ärzte können entsprechende Produkte weiterhin über ein Hilfsmittelrezept verschreiben, sofern eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
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