Covid-19-Impfungen: Ab 8. April in der Regelversorgung – aber wie?
Am 8. April tritt die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft. Der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf COVID-19-Impfungen ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
Das BMG beabsichtigt mit der neuen „Covid-19-Vorsorgeverordung“ zu der Regelversorgung flankierende zusätzliche Vorgaben. Hierzu gehört ggf. ein erweiterter Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung, Fortführung einer modifizierten Corona-Impf-Dokumentation sowie der weitere Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld®. Der wöchentliche Impfstoff-Bestellprozess einschl. Lieferung sollen unverändert bleiben. Die Impfstoffe sollen bis Ende 2023 weiterhin vom Bund beschafft und bereitgestellt werden. Allerdings wird das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) nicht mehr mitgeliefert und muss durch die Arztpraxis bereitgestellt werden (Praxisbedarf).
Die Vergütung der Covid-19-Schutzimpfungen wird wie bei allen anderen Schutzimpfungen auf Landesebene zwischen Krankenkassen und KV verhandelt. Sobald die Vergütung in Hamburg feststeht, informieren wir Sie hier und auf unserer Homepage.
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