Nr. 08 / 22. Mai 2024
Nr. 08 / 22. Mai 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

eRezept-Pflicht: Honorarkürzung und TI-Pauschalenkürzung vermeiden

Ärztinnen und Ärzte, die gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nicht ab 1. Mai 2024 nachweisen, dass sie Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch ausstellen und übermitteln können, wird das Honorar um ein Prozent gekürzt. Das sieht das Digital-Gesetz vor, das am 26. März 2024 in Kraft getreten ist.
Diese Honorarkürzung wird zu bestehenden Honorarkürzungen addiert. Beispielsweise greift bereits seit März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent bei Praxen, die noch nicht an die TI angeschlossen sind. Bei diesen Praxen erhöht sich die Honorarkürzung also von 2,5 auf 3,5 Prozent.

Davon unabhängig gibt es Abschläge bei der TI-Pauschale, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht eingespielt haben. Grundlage dafür ist eine Verordnung des Bundesgesundheitsminsteriums, wonach die TI-Pauschale bei Praxen gekürzt wird, denen technische Voraussetzungen für verpflichtende TI-Anwendungen fehlen. Fehlen die technischen Voraussetzungen für eine dieser Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen wird keine Pauschale gezahlt. Das eRezept ist bereits seit dem 1. Januar 2024 eine verpflichtende Anwendung. Seit diesem Stichtag müssen Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept eingespielt haben, sonst droht ihnen eine Kürzung der TI-Pauschale.

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