Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge und Kleinkinder
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat die STIKO-Empfehlung zur Meningokokken-B-Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) aufgenommen; und das BMG hat am 22. April diesen Beschluss nicht beanstandet. Wir warten also nur noch auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, bis diese Impfung Pflichtleistung aller Kassen wird.
Da bisher keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar zwischen der KVH und den gesetzlichen Kassen erzielt werden konnte, wird es wohl auch nach dem Inkrafttreten der Anpassung der SI-RL keine Umsetzung im Sachleistungsprinzip geben. Die Impfung wird zunächst weiterhin im Rahmen der Kostenerstattung stattfinden müssen. Das bedeutet, dass sowohl die Kosten für das Impfhonorar als auch für den Impfstoff auf Privatrechnung (bzw. Privatrezept für den Impfstoff) den Eltern in Rechnung gestellt werden müssen. Allerdings sind alle gesetzlichen Kassen nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Kostenerstattung verpflichtet.
Ist eine Einigung der Vertragspartner nicht möglich, so wird das Schiedsamt die Entscheidung über die Höhe des Impfhonorars treffen müssen. Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang informieren.
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