ePA-Einführung zunächst freiwillig – verpflichtende Nutzung ab 1. Oktober
Nach der Erprobung der elektronischen Patientenakte (ePA) in den Modellregionen startet nun die bundesweite Einführung: Ab dem 29. April 2025 können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die ePA freiwillig nutzen, sobald sie das ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem erhalten und installiert haben. Ab 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für alle verpflichtend. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekanntgegeben.
Die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) werden ihre ePA-Module ab dem 29. April nach und nach ausrollen. Einige Praxen werden die ePA sofort nutzen können. In anderen Fällen muss das Modul noch installiert, freigeschaltet oder erst noch bereitgestellt werden. Praxen, die dazu Fragen haben, sollten sich an ihren PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister wenden. Dies gilt auch, wenn später bei der Nutzung des ePA-Moduls Probleme auftreten.
Mit dem Soft-Start kommt das BMG einer Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der KVen nach, die ePA erst dann verpflichtend einzuführen, wenn die Technik in den Praxen tatsächlich funktioniert.
KBV-Richtlinien: Wichtige Ausnahmeregelungen bei Kindern und Jugendlichen und zur Abrechnung
Die KBV hat erreicht, dass Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nicht verpflichtet sind, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die von diesem Recht Gebrauch machen, halten dies in ihrer Behandlungsdokumentation fest. Die Richtlinie ist seit 1. April 2025 in Kraft. Damit haben Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nun Klarheit, dass sie in den genannten Fallkonstellationen keine Daten einstellen müssen, die das Kindeswohl gefährden könnten.
In einer weiteren Richtlinie konnte die KBV festlegen, dass Praxen bis 31. Dezember 2025 ihr PVS für die Abrechnung nutzen können, auch wenn der Hersteller noch keine Konformitätsbescheinigung der gematik für sein ePA-Modul haben sollte. Alle Sanktionen zur ePA sind bis Ende des Jahres ausgesetzt.
ePA-Starterpaket für Praxen von der KBV
Die KBV hat zur ePA auf ihrer Webseite ein Starterpaket mit umfassenden Informationsmaterialien für Praxen und für Patient:innen zusammengestellt.
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