Nr. 09 / 10. Juni 2025
Nr. 09 / 10. Juni 2025

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Dokumentationen von Behandlungsansprüchen für „Besondere Personengruppen 06 - 09“ verbleiben in den Praxen

Nach Vereinbarungen mit den gesamtvertraglichen Partnern entfällt für die Abrechnungsbereiche der Besonderen Personengruppen 06 - 09 die papierhafte Lieferung von Behandlungsnachweisen im Rahmen der kassenseitigen Rechnungslegung. Diese wird durch eine digitale Übermittlung der Abrechnungsinformationen mittels des sog. Einzelfallnachweises gem. dem Vertrag über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä) abgelöst.

Insofern verbleiben die Behandlungsnachweise bzw. die Dokumentationen der Behandlungsansprüche der Patient:innen ab dem 2. Quartal 2025 in den Praxen. Im Einzelnen sind folgende besonderen Personengruppen betroffen:

  • BPG 06: BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)

  • BPG 07 - 08: SVA (Sozialversicherungsabkommen / Auslandsabkommen; Ausnahme fahrender Notdienst)

  • BPG 09: Asylsuchende / Flüchtlinge

Die Behandlungsnachweise sind bei Klärungsbedarf hinsichtlich der Kostenträgerzuständigkeit zur Verfügung zu stellen.

Hinweis zu den Aufbewahrungsfristen:
Die Dokumentationen der Behandlungsansprüche der Patient:innen verbleiben in den Praxen mit einer Aufbewahrungsfrist von mind. 2 Jahren. Bitte bewahren Sie die Dokumentationen jedoch solange auf, wie noch eine Honorarkorrektur nach § 106d SGB V durchgeführt werden kann (ab Erlass des Honorarbescheides des jeweiligen Abrechnungsquartals 2 Jahre).

Hinweise zur Abrechnung der Leistungen nach dem Sozialversicherungsabkommen / Auslandsabkommen:
Die bundeseinheitliche Regelung bezüglich der Dokumentation des Behandlungsanspruches für den Abrechnungsbereich BPG 7/8 bleibt bestehen (siehe KVH-Homepage).

Bitte beachten Sie:
Die Praxis übermittelt der von der ausländischen Person gewählten deutschen Krankenkasse weiterhin unverzüglich (nicht erst mit der Quartalsabrechnung) eine Kopie der EHIC/GHIC/PEB sowie die Original-Patientenerklärung. In der Praxis verbleibt eine Zweitkopie der EHIC/GHIC/PEB sowie die Kopie der Patientenerklärung (bitte beachten Sie hierzu die zuvor erwähnten Aufbewahrungsfristen).

Ausnahme von der o. g. Regelung für Leistungen nach dem Sozialversicherungsabkommen aus dem fahrenden Notdienst:
Weiterhin gültig bleibt, Kopien des Behandlungsanspruchs von im Ausland versicherten Patienten für die Abrechnung von Leistungen aus dem fahrenden Notdienst bei der KV Hamburg einzureichen. Es ist ratsam, eine Fassung der Patientenerklärung im ärztlichen Einsatzkoffer mitzuführen – beispielsweise die Version Deutsch/Englisch. Wenn es nicht möglich ist, das Original der EHIC, GHIC oder PEB im fahrenden Bereitschaftsdienst zu kopieren, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Arzt oder die Ärztin erfasst formlos händisch die Daten, die auf der EHIC, GHIC oder PEB stehen, dazu die entsprechenden Ordnungsnummern 3. bis 9. und die Feldbezeichnung sowie das Herkunftsland – bei einer PEB auch die Gültigkeitsdauer und das Ausgabedatum.

  • Der Arzt oder die Ärztin verwendet das Formular „Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten“, das über die Kassenärztliche Vereinigung bereitgestellt wird.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802, Fax 040 / 22 802 -885
mitgliederservice@kvhh.de