Zur Erinnerung: Offene Sprechstunden sind für bestimmte Fachgruppen verpflichtend
Ärztinnen und Ärzte bestimmter Fachgruppen müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden anbieten (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig).
Folgende Gruppen sind von der Regelung betroffen: Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden (und Unfallchirurgen), Psychiater, Urologen.
Wie die offenen Sprechstunden auf die Arbeitswoche verteilt werden – jeden Tag eine Stunde, alle fünf Stunden an einem Tag oder anders –, ist den Ärzten freigestellt. In einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft muss nicht jeder Arzt in der offenen Sprechstunde Patienten versorgen. Ein Arzt kann beispielsweise die gesamten offenen Sprechstunden aller BAG-Mitglieder übernehmen – bei drei Ärzten mit voller Zulassung wären das pro Woche 15 offene Sprechstunden. Entscheidend ist, dass die aus der Anzahl der Ärzte derselben Arztgruppe folgende Gesamtzahl an offenen Sprechstunden von der Praxis erfüllt wird.
Die Praxis muss die Zeiten ihrer offenen Sprechstunden veröffentlichen (z. B. via Anrufbeantworter oder Website) und der KV mitteilen.
Wie wird die offene Sprechstunde vergütet und abgerechnet?
Im Rahmen der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen eines Arztgruppenfalls bis zur Erreichung eines Höchstwertes extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Damit die KV erkennt, dass der Patient in der offenen Sprechstunde behandelt wurde, kennzeichnen Praxen den Abrechnungsschein im PVS als "Offene Sprechstunde".
Weitere Informationen auf der Homepage der KVH.
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