Nr. 09 / 13. Juni 2024
Nr. 09 / 13. Juni 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Kassenwechsel bei laufender Psychotherapie: Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Hostein

Insbesondere durch die Techniker Krankenkasse werden aktuell Berichtigungsanträge zu psychotherapeutischen Leistungen bei Kassenwechsel gestellt, wenn trotz Genehmigung einer Psychotherapie durch die bisherige Krankenkasse gegenüber der neuen Krankenkasse keine erneute Antragstellung erfolgte und insoweit auch keine Genehmigung durch die nunmehr zuständige Krankenkasse erteilt wurde. Die KV Hamburg muss das von der Krankenkasse nach § 106d Abs. 3 SGB V mitgeteilte Prüfungsergebnis umsetzen. Ein Entscheidungsspielraum steht ihr grundsätzlich nicht zu.

Um Berichtigungsanträge und sachlich-rechnerische Korrekturen zu vermeiden, müssen Praxen eine neue Genehmigung bei der nunmehr zuständigen Krankenkasse einholen, wenn eine Patientin oder ein Patient die Krankenkasse wechselt. Sollte einer Ihrer Patientinnen oder Patienten die Krankenkasse gewechselt haben, kontaktieren Sie unbedingt vor Fortsetzung der Therapie die nunmehr zuständige Krankenkasse.

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2023 (Az.: L 4 KA 26/20) wirkt die ursprünglich erteilte Genehmigung einer Krankenkasse nicht fort. Die klagende Psychotherapeutin habe es versäumt, auf die vorgelegte, neu ausgestellte Gesundheitskarte des Patienten zu reagieren. Die ohne Genehmigung der neuen Krankenkasse erfolgte weitere kinderpsychotherapeutische Behandlung war sachlich-rechnerisch zu korrigieren, so das Urteil.

Auch wenn die Rechtslage noch nicht endgültig höchstrichterlich geklärt ist, sollten Psychotherapeutinnen und -therapeuten bei Kassenwechsel die bewilligten Kontingente von der neuen Krankenkasse bewilligen lassen. Die Berichtigungsbescheide kommen meist Jahre später und ziehen sich dann durch alle Quartale der Behandlung, dadurch entstehen ggf. hohe Honorarrückforderungen.

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