Richtigstellung: Regelung zur Fallzählung der HZV-Fälle für die Vorhaltepauschale
Bitte beachten Sie folgende Korrektur der Information aus dem KV-Telegramm vom 04.12.25 zum Beitrag „Neue Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen ab 2026“:
Im Rahmen der neuen Abrechnung der Vorhaltepauschale ab 01.01.2026 wurde vermehrt die Frage diskutiert, ob und wie die HZV-Fälle bei der Fallzählung berücksichtigt werden.
Für die Fallzählung der Gebührenordnungsposition 03040 EBM sind alle Behandlungsfälle gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob GKV-Leistungen erbracht wurden! Wie bisher hängt die Fallzählung der HZV-Fälle somit davon ab, ob weitere GKV-Leistungen außerhalb des HZV-Ziffernkranzes in dem Behandlungsfall über den EBM abgerechnet wurden.
Für die Fallzählung der HZV-Fälle gibt es daher weiterhin zwei Konstellationen:
Handelt es sich um HZV-Fälle, in denen keine weiteren Leistungen nach EBM abgerechnet wurden, werden diese Fälle in der Fallzählung nicht berücksichtigt.
Werden zusätzlich zur HZV-Kennzeichnung weitere Leistungen (z.B. DMP, ePA-Befüllung oder Beratung Organspende) zu Lasten der GKV abgerechnet, die außerhalb HZV-Ziffernkranz liegen, werden diese Fälle bei der Fallzählung berücksichtigt.
Wir bitten Sie, den Fehler zu entschuldigen.
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