AOP-Vertrag: Leistungen aus dem Abschnitt 2 gemäß § 115b SGB V außerhalb Anhang 2
Anlässlich aktuell gehäufter Nachfragen zur Abrechnung von Leistungen aus dem Abschnitt 2 außerhalb des Anhangs 2 möchten wir Sie im Folgenden noch einmal über die grundsätzlichen Abrechnungsregelungen informieren.
Abschnitt 2 beinhaltet ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende
Eingriffe gem. § 115b SGB V, die im EBM außerhalb des Anhangs 2 zu Kapitel 31 aufgeführt sind. Hier finden sich im Gegensatz zu Abschnitt 1 neben dem OPS und den Kategorien auch Angaben über die dazugehörigen EBM-Leistungen.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass für diese Leistungen im EBM keine eindeutige Zuordnung von OPS-Kodes zu EBM-Ziffern existiert. Für die Operationen und Eingriffe des Abschnittes 2 gilt die Leistungsbeschreibung des OPS.
Die aufgenommenen OPS-Kodes sind unter Angabe der genannten Kombination von Gebührenordnungspostionen (GOP) gemäß der Anlage 1 abzurechnen. Siehe auch hierzu die Homepage der KBV.
Die Aufnahme eines OPS-Kodes in den AOP-Katalog hat nicht zwingend eine extrabudgetäre Vergütung zur Folge. Außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden ausschließlich die in der gültigen Honorarvereinbarung unter Punkt 4 genannten Leistungen extrabudgetär vergütet, wie z. B. Leistungen Kapitel 31 und 36 EBM. Mehr dazu auf unserer Homepage.
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