Berufshaftpflicht: erneutes Einreichen des Nachweises beim Zulassungsausschuss nur bei Änderungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 95 e SGB V dem Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - nicht erneut eingereicht werden muss, wenn er dort bereits vorgelegt wurde. Wir weisen aber darauf hin, dass dem Zulassungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, wenn das Berufshaftpflichtversicherungsverhältnis nicht besteht, dieses endet oder dieses sich insoweit ändert, als dass der vorgeschriebene Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt werden könnte.
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