Abrechnung der Meningokokken B-Impfung für Kinder bis zum 5. Geburtstag auf Basis von Zusatzvereinbarungen der KVH (z.B. Barmer GEK) nicht mehr möglich
Die Zusatzvereinbarungen von Schutzimpfungen, die einzelne Kassen (z.B. Barmer GEK) mit der KV Hamburg abgeschlossen haben, gelten ausschließlich für Impfungen, die keine (ggf. noch keine) Pflichtleistungen gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Satzungsleistungen der Kassen. Mehr dazu auf unserer Themenseite.
Gesetzlich versicherte Säuglinge und Kleinkinder haben seit dem 30.05.2024 einen Anspruch auf die Impfung gegen Meningokokken B. Da bisher jedoch keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar zwischen der KVH und den gesetzlichen Kassen erzielt werden konnte, ist eine Umsetzung im Sachleistungsprinzip noch nicht möglich. Die Impfung kann deshalb nur im Rahmen der Kostenerstattung stattfinden. Die Kassen sind verpflichtet, die Kosten für diese Impfung zu erstatten.
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