Fehlerhafte Ausweisung der Besonderen Personengruppe (BPG „09“) in den Abrechnungsdaten
Die KV Hamburg hat Hinweise von gesetzlichen Krankenkassen erhalten, dass vermehrt Patienten als Asylsuchende (Kennung „09“) im Feld „Besondere Personengruppe (BPG)“ ausgewiesen werden, obwohl die Patienten gemäß Rückmeldung dieser Krankenkassen regulär versichert seien (BPG „00“). Für fehlerhaft gekennzeichnete Patienten fordern die Krankenkassen eine Korrektur der abgerechneten Leistungen gem. § 106d Abs. 3 SGB V. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die KV Hamburg gehalten, entsprechende Honorarrückforderungen zu stellen.
Bitte achten Sie bei der Aufnahme der Patientendaten darauf, die Versichertenkarte einzulesen, das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen und nicht die Daten aus ggf. vorhandenen Vorquartalen zu übernehmen. Damit kann eine Vielzahl an Prüfmitteilungen der Krankenkassen vermieden werden.
Weitere Hinweise zur korrekten Abrechnung von Leistungen für Asylsuchende finden Sie auf unserer Homepage.
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