Achtung: Neuer Bezugsweg für Nirsevimab (Beyfortus) im Rahmen der Primärphrophylaxe ab 28. Oktober 2024
Ab Montag, den 28. Oktober 2024, kann Nirsevimab (Beyfortus) – zur Anwendung im Rahmen der RSV Primärphrophylaxe – nur noch über den Sprechstundenbedarf (Anforderung über RPD) angefordert werden. Eine Einzelverordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse ist für diese Anwendung dann nicht mehr möglich (Achtung Regressgefahr!).
Wird allerdings Beyfortus® im Rahmen der RSV Sekundärprophylaxe für Kinder > 1 Jahr > 2 Jahren mit Risikofaktoren (gemäß Therapiehinweis Anlage V, Arzneimittelrichtlinie) verwendet, muss das Arzneimittel weiterhin auf einer Einzelverordnung zulasten der jeweiligen Kasse verordnet werden!
Die Einigung dieser Regelung mit den Hamburger Kassen kam sehr kurzfristig zustande. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass die Informationen zur Änderung der vertraglichen Vorgaben nur sehr kurzfristig erfolgen konnten.
Bitte beachten Sie im Hinblick auf die praktische Umsetzung ergänzend die Klarstellung zum Kreis der Anspruchsberechtigung im aktuellen Telegramm.
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