Heilmittel: Blankoverordnung für Physiotherapie bei Schultererkrankungen ab 1. November möglich
Ab November können Ärzte bei bestimmten Schultererkrankungen Blankoverordnungen für Physiotherapie ausstellen. Dies gilt für Diagnosen wie Luxationen, Rotatorenmanschetten-Läsionen, Frakturen der gelenkbildenden Knochen oder schwere Verbrennungen im Schulterbereich. In diesen Fällen legen die Physiotherapeuten die Art des Heilmittels, die Menge und die Frequenz der Behandlung fest und übernehmen auch die wirtschaftliche Verantwortung.
Der Ablauf gestaltet sich folgendermaßen: Ärztinnen und Ärzte stellen die Diagnose und geben den entsprechenden ICD-10-Code sowie die Diagnosegruppe „EX“ in die Verordnungssoftware ein. Die Software erkennt automatisch, wenn eine Blankoverordnung möglich ist, und bietet diese Option an. Mediziner können diese dann auswählen, und die Verordnung wird entsprechend als Blankoverordnung gekennzeichnet.
Beim Ausstellen von Blankoverordnungen ist es empfehlenswert, gleichzeitig das Kästchen für einen Therapiebericht anzukreuzen. Nur so behält der verordnende Arzt Einblick in den Verlauf und Erfolg seiner Verordnung.
Obwohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sich für die Ausweitung auf weitere Indikationsbereiche eingesetzt hat, ist die Blankoverordnung derzeit auf Schultererkrankungen beschränkt. Diese Regelung basiert, wie bereits bei der seit April möglichen Blankoverordnung für Ergotherapie, auf einem Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Heilmittelverbänden.
Blankoverordnungen unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung für ärztlich verordnete Heilmittel, da die wirtschaftliche Verantwortung bei den behandelnden Physiotherapeuten liegt.
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