Nr. 15 / 24. Oktober 2024
Nr. 15 / 24. Oktober 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Verordnung von Medizinischem Cannabis: Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes für bestimmte Fachgruppen

Ärztinnen und Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, dürfen ab sofort medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der ersten Verordnung entfällt bei diesen Fachgruppen:

  • Allgemeinmedizin

  • Anästhesiologie

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie

  • Innere Medizin

  • Innere Medizin und Angiologie

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

  • Innere Medizin und Gastroenterologie

  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

  • Innere Medizin und Infektiologie

  • Innere Medizin und Kardiologie

  • Innere Medizin und Nephrologie

  • Innere Medizin und Pneumologie

  • Innere Medizin und Rheumatologie

  • Neurologie

  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

  • Psychiatrie und Psychotherapie

und bei Ärztinnen und Ärzten mit folgenden Zusatzbezeichnungen:

  • Geriatrie

  • Medikamentöse Tumortherapie

  • Palliativmedizin

  • Schlafmedizin

  • Spezielle Schmerztherapie

Bestehen jedoch Unsicherheiten, ob bei einer Patientin oder einem Patienten die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung gegeben sind, können auch die ausgewählten Fachgruppen weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen.

Für Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, ändert sich nichts. In diesem Fall muss wie bisher die Verordnung von der Krankenkasse vorab genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Unverändert gilt auch, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.

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