Verordnung von Medizinischem Cannabis: Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes für bestimmte Fachgruppen
Ärztinnen und Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, dürfen ab sofort medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt vor der ersten Verordnung entfällt bei diesen Fachgruppen:
Allgemeinmedizin
Anästhesiologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Innere Medizin
Innere Medizin und Angiologie
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Innere Medizin und Infektiologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Neurologie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Psychiatrie und Psychotherapie
und bei Ärztinnen und Ärzten mit folgenden Zusatzbezeichnungen:
Geriatrie
Medikamentöse Tumortherapie
Palliativmedizin
Schlafmedizin
Spezielle Schmerztherapie
Bestehen jedoch Unsicherheiten, ob bei einer Patientin oder einem Patienten die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung gegeben sind, können auch die ausgewählten Fachgruppen weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen.
Für Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, ändert sich nichts. In diesem Fall muss wie bisher die Verordnung von der Krankenkasse vorab genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Unverändert gilt auch, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.
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