Telematikinfrastruktur 2: Nachweis der TI-Anwendungen anhand Eigenerklärung im Online-Portal
Vor der ersten Zahlung der Pauschale müssen Vertragspraxen gegenüber der KV Hamburg die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen sowie den TI-Komponenten nachweisen. Dieser Nachweis kann für das 3. Quartal unbürokratisch im Online-Portal erbracht werden.
So einfach geht´s: Die Einwahl erfolgt über das Online-Portal der KV Hamburg, entweder über das SafeNet in der Praxis über den TI-Zugang () oder über das WebNet von jedem Internet-PC aus (). Bei der Abgabe der Abrechnung für das Quartal 3/23 wird deutlich auf die Eigenerklärung hingewiesen. Mit der Abgabe der Erklärung bestätigen Vertragspraxen mit wenigen Mausklicks die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen TI-Anwendungen/Komponenten/Diensten. Die Eigenerklärung steht als Online-Formular zur Verfügung unten dem Menüpunkt „Datenübertragung -> NEU Nachweis TI-Anwendung / TI-Komponenten“.
Voraussetzung für den vollständigen Erhalt der TI-Pauschale ist der Nachweis, dass die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt werden:
Notfalldatenmanagement (NFDM)
elektronischer Medikationsplan (eMP)
elektronische Patientenakte Stufe 2 oder höher (ePA)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Für die folgenden TI-Anwendungen ist für das 3. Quartal 2023 noch kein Nachweis erforderlich:
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (ab dem 1. Oktober 2023 verpflichtend)
elektronisches Rezept (eRezept) (ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend)
elektronischer Arztbrief (eArztbrief) (ab dem 1. März 2024 verpflichtend)
Ausnahmen vom TI-Nachweis
Ausnahmen von obiger Auflistung sind derzeit hinsichtlich der Anwendungen NFDM, eMP, eAU und eRezept sowohl für psychologische PsychotherapeutInnen als auch für Facharztgruppen wie Anästhesisten, Pathologen sowie Labore ohne Arzt-Patienten-Kontakte (APK) möglich. (Die detaillierte Ausgestaltung der Ausnahmen werden wir in einem der nächsten Telegramme erläutern.) Da die KV Hamburg bereits an alle Praxen die TI-Pauschalen für die Anwendungen NFDM/eMP inkl. zusätzlichen/r Kartenterminals ausbezahlt hat, empfehlen wir, diese Anwendungen auch zu installieren. Praxen, die die Pauschale bereits erhalten haben, aber die Anwendungen noch nicht installiert haben, werden von der KV gesondert angeschrieben.
So erfolgt die Auszahlung
Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt wie bisher über die KV Hamburg. Für das 3. Quartal ist die Auszahlung der TI-Pauschalen für Mitte Januar geplant.
Ab dem 4. Quartal 2023 ist die KV Hamburg in der Lage, alle TI-Anwendungen/Komponenten anhand von Daten, die über die Abrechnung an die KV übermittelt werden, abzurufen, sodass der Nachweis der TI-Anwendungen anhand Eigenerklärung im Online-Portal nicht mehr nötig sein wird.
Wichtig: Übermitteln Sie bitte die Eigenerklärung und Ihre Abrechnung bis zum 15. Oktober
Der Abrechnungsprozess gegenüber dem GKV-Spitzenverband wurde in der neuen Finanzierungsvereinbarung angepasst. Die KV Hamburg hat bis zum 15. November Zeit, Ihre ermittelten TI-Ansprüche beim GKV-Spitzenverband anzufordern. Der GKV-Spitzenverband hat wiederum Zeit bis zum 15. Januar, die Gelder auszuzahlen. Praxen, die ihre Daten verspätet übermitteln, können erst im nächsten Quartal ihre Gelder erhalten.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung. Telefon: 040-22802/ -539 /-554 /-588 /-862 oder per eMail unter
Weitere Hinweise zur neuen TI-Finanzierung finden Sie auf der Homepage der KV Hamburg unter: oder bei der KBV unter https://www.kvhh.net/de/praxis/praxis-it-telematik/finanzierung-der-ti.html oder bei der KBV unter https://www.kbv.de/html/64259.php
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