Änderungen im Rahmen der RSV-Prophylaxe – Berechnungsausschluss der Beratungs- und Prophylaxeleistung rückwirkend zum 01.10.2024 angepasst
Der Bewertungsausschuss hat seine Regelungen zur Vergütung der Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) rückwirkend zum 01.10.2024 konkretisiert – und im EBM entsprechend einen Berechnungsausschluss der GOPen für die Durchführung der RSV-Prophylaxe und die Beratungsleistung mit aufgenommen.
Die angepasste Regelung umfasst die durchgeführte RSV-Prophylaxe (GOP 01941) bei Säuglingen, bei denen eine Beratung der Eltern bereits erfolgt ist (bspw. im Vorquartal) und berechnet wurde (GOP 01943).
Die bisherige Regelung zur RSV-Prophylaxe und Beratung zur RSV Prophylaxe wird wie folgt ergänzt:
Die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
Für den Fall, dass auf eine bereits abgerechnete Beratung noch eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, Injektion von Nirsevimab folgt, wird durch die KV ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 (entsprechend der Bewertungshöhe der GOP 01943) vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitliche kodierte Zusatzziffer 01941A eingeführt.
Das Suffix „A“ brauchen Sie in der Praxis jedoch nicht selber anschreiben, es wird von der KV Hamburg zugesetzt.
Leistung und Bewertung im Überblick
GOP |
Leistungsinhalt |
Bewertung* |
01941 |
RSV Prophylaxe |
75 Pkt. / 8,95 € |
01941A |
RSV Prophylaxe mit entsprechendem Abschlag |
43 Pkt. / 5,13 € |
01943 |
Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe |
32 Pkt. / 3,82 € |
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 752.Sitzung
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