Nr. 18 / 9. November 2023
Nr. 18 / 9. November 2023

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Bitte auch beim eRezept auf die Vollständigkeit der Angaben achten!

Die KV Hamburg erreichen vermehrt Hinweise, dass Patientinnen und Patienten elektronische Rezepte in der Apotheke einlösen wollen, in denen die Angaben im Arztfeld unvollständig sind. So fehlt oftmals die Berufsbezeichnung, also zum Beispiel „Arzt“, „Facharzt“, „Facharzt für ...“ oder „FA“.

Dieser Fehler tritt auch bei herkömmlichen Rezepten auf, hier konnte die Apotheke diese Angabe jedoch meist ergänzen – dies ist bei eRezepten nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie daher auch bei elektronischen Rezepten die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Angaben auf dem eRezept enthalten sind:

Die Verschreibung muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

  • Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,

  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (…)

  • Darreichungsform

  • abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen)

  • die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,

  • die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

Achtung: Elektronische Verordnungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren. Dies gilt auch z.B. für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ!

Ansprechpartner:
Technische Fragen: Online Services, Tel: 040 / 22 802 -862, -588, -554
E-Mail: online-services@kvhh.de

Inhaltliche Fragen zur AMVV: Verordnung & Beratung, Tel: 040 / 22 802 -571, -572
E-Mail: verordnung@kvhh.de