Telefonische Krankschreibung wieder möglich
Ab heute ist es nicht mehr zwingend erforderlich, dass Patientinnen und Patienten persönlich in die Arztpraxis kommen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Sofern keine Videosprechstunde durchführbar ist, kann nun auch nach einer telefonischen Anamnese eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden. Es besteht jedoch die Bedingung, dass die Patientin oder der Patient bereits in der entsprechenden Arztpraxis bekannt ist. Zudem darf keine schwerwiegende Symptomatik vorliegen, da in einem solchen Fall die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung geklärt werden muss. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Einzelheiten für eine telefonische Krankschreibung wurden heute in der öffentlichen Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschlossen.
Wenn die telefonisch diagnostizierte Erkrankung fortbesteht, ist es erforderlich, dass die Patientin oder der Patient die Arztpraxis für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Falls die erstmalige Bescheinigung während eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, können Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch getroffen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon.
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