Nr. 8 / 03.06.2026
Nr. 8 / 03.06.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

PRT-Abrechnung nach GOP 34504: Wegfall der BAG-Sonderregelung ab Quartal 3/2026

Die KVH hat in der Ausgabe 17 vom 27. März 2013 ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem unter Punkt zwei erörtert wird, dass die Indikationsstellung und Überweisung zur PRT auf Ärzte beschränkt wurde, die die Zusatzweiterbildung „spezielle Schmerztherapie“ abgeschlossen haben und/oder an der Schmerztherapievereinbarung teilnehmen. Dies rührt aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom Dezember 2012 her, wonach die CT-gestützte periradikuläre Therapie (Nr. 34504 EBM) ab dem 1. April 2013 nur noch abrechnungsfähig ist, wenn sie im Rahmen des o.g. multimodalen Schmerztherapiekonzeptes durchgeführt wird.

Im Rahmen dessen wurde unsererseits die Ausnahmeregelung geschaffen, dass bei einer Zuweisung eines Patienten an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) die o.g. Bedingung auch dann erfüllt ist, wenn einer der dort tätigen Ärzte über die Zusatzweiterbildung “spezielle Schmerztherapie“ verfügt, dieser Arzt die Indikation stellt und die Leistung nach der Nr. 34504 dann innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft von einem zweiten Arzt erbracht wird. 

Es erfolgt ab Quartal 3/2026 eine Änderung dieser gängigen Praxis. Der Vorstand hat am 10. Februar 2026 beschlossen, dass die o.g. Ausnahmeregelung nicht mehr ausführbar ist. Eine Überweisung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, auch im Rahmen der CT-gestützten periradikulären Therapie (Nr. 34504) mit entsprechender Beschränkung, nicht zulässig.

Die Leistung nach der GOP 34504 ist gesetzesentsprechend nur berechnungsfähig, wenn sie von Ärzten erbracht wird, welche die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen, oder die Behandlung auf Überweisung eines Arztes erfolgt, der die Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGBV erfüllt oder die Zusatzweiterbildung Schmerztherapie gemäß der Weiterbildungsordnung besitzt. Eine Überweisung ist innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht möglich, da diese rechtlich als Einheit zu verstehen ist und keine Überweisung an einem anderen Leistungserbringer erfolgen kann. Sofern die Abrechnung der GOP 34504 auf Basis einer Überweisung erfolgt, muss diese von einem BAG-externen Arzt ausgestellt sein. Die vorherige Aufteilung, Indikationsstellung durch Arzt A und Leistungserbringung durch Arzt B innerhalb derselben Berufsausübungsgemeinschaft, ist ab dem Quartal 3/2026 nicht mehr zulässig.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
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