Nr. 8 / 03.06.2026
Nr. 8 / 03.06.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

DMP-Abrechnung: Ab 1. Juli muss Behandlungsdiagnose angegeben werden

Ab dem 1. Juli 2026 sind alle DMP-Ärzte verpflichtet, die Behandlungsdiagnose bei der Abrechnung von DMP-Leistungen anzugeben. Fehlt die Behandlungsdiagnose, werden sämtliche bei dem jeweiligen Patienten angesetzten Vergütungspauschalen des DMP nicht vergütet.

Erforderlich ist die Angabe einer Behandlungsdiagnose – also der Diagnose, die Anlass für die jeweilige Leistung ist. Bitte geben Sie den vollständigen ICD 10-Code an – mit Schweregrad der Erkrankung sowie Komplikationen und Begleiterkrankungen, die im Zusammenhang mit der Indikation stehen.

Die Übermittlung der Dauerdiagnose ist bei der Abrechnung nicht ausreichend. Eventuell ist das PVS-System so einstellbar, dass die Dauerdiagnose in eine Behandlungsdiagnose übernommen wird.

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Die Dauerdiagnose beschreibt eine dauerhaft gesicherte Erkrankung (zum Beispiel Diabetes mellitus oder COPD), die Voraussetzung für die Einschreibung in ein DMP ist und in der DMP-Erstdokumentation hinterlegt wird.

Die Behandlungsdiagnose beschreibt die Erkrankung, die Anlass für die jeweilige Leistung oder Behandlung ist. Sie ist für die Abrechnung der konkreten Leistung entscheidend.

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Die KV Hamburg und die Hamburger Krankenkassen haben eine Positivliste der gültigen DMP-Behandlungsdiagnosen - basierend auf der ICD-Kodierungsrichtlinie des BfARM - abgestimmt. Diese Liste finden Sie hier:
www.kvhh.de -> Menü -> Praxis -> Recht & Verträge -> Verträge -> D -> DMP - Disease Management Programme -> Positivliste

Den vollständigen DMP-Nachtrag finden Sie auf unserer Homepage www.kvhh.de -> Menü -> Praxis -> Recht & Verträge -> Amtliche Bekanntmachungen

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de