Nr. 03 / 28. Februar 2024
Nr. 03 / 28. Februar 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Aus aktuellem Anlass: Hausarztvermittlungsfall und TSS-Fall richtig anwenden

Bitte achten Sie darauf, sowohl den Hausarztvermittlungsfall als auch den TSS-Fall regelkonform anzuwenden. Derzeit gehen bei der KV wieder vermehrt Beschwerden von überweisenden Praxen ein, die berichten, dass etwa Patienten aus der Praxis, an die überwiesen wurde, zurückgeschickt werden, um sich einen TSS-Code ausstellen zu lassen oder um einen Hausarztvermittlung auszulösen. Offensichtlich werden die Vorgaben zu diesen Fällen teilweise falsch ausgelegt.

Daher haben wir die Voraussetzungen und korrekte Umsetzung hier für Sie noch einmal zusammengestellt.

Es ist nicht zulässig, dass Patienten vonseiten einer Facharztpraxis zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um sich eine Überweisung im Rahmen des Hausarzt-Vermittlungsfalls oder eines TSS-Terminfalls ausstellen zu lassen. Ebenfalls ist es nicht zulässig, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu
verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang auszusprechen.

Der Hausarztvermittlungsfall

  • Der Hausarztvermittlungsfall wird vom Haus- bzw. Kinderarzt ausgelöst.

  • Es obliegt den Haus- und Kinderärzten, den Hausarztvermittlungsfall aus eigener medizinischer Verantwortung auszulösen. Hierfür gibt es entweder eine medizinische Angemessenheit, oder eine eigenständige Terminvereinbarung ist dem Patienten nicht zuzumuten.

  • Die Voraussetzung für die Abrechnung eines Hausarztvermittlungsfalls ist, dass eine Haus- oder Kinderarztpraxis direkt einen Termin bei einem Facharzt vereinbart, der grundsätzlich innerhalb der nächsten vier Tage liegt. Die Nutzung des 116117-Terminservice ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Die Terminabsprache kann auch auf klassischem Wege (z. B. telefonisch) erfolgen.

Ein Hausarztvermittlungsfall liegt nicht vor

  • bei Anforderung durch den Facharzt

  • auf Wunsch des Patienten

  • wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt

  • wenn eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten zumutbar ist (z. B. herkömmliche Überweisung)

Der dringende TSS-Fall

  • Es obliegt dem überweisenden Arzt, in dringenden Fällen einen TSS-Fall auszulösen. Voraussetzung ist die ärztliche Entscheidung, dass eine Terminvermittlung innerhalb von 35 Tagen (normale Dringlichkeit) erforderlich ist. Hierfür stellt der Arzt seinem Patienten einen Überweisungsschein mit einem Vermittlungscode aus. Dieser wendet sich damit an die TSS über Tel. 116117 oder online über 116117.de.

  • Um einen TSS-Fall handelt es sich, wenn ein Termin, der in den 116117 Terminservice eingestellt wurde, gebucht wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Termin von der Terminservicestelle oder dem Patienten über die Onlinebuchung selbst gebucht wird.

  • Es ist nicht zulässig, dass ein Arzt einen Patienten zu einem anderen Arzt zurückschickt, damit dieser einen TSS-Fall auslöst.

  • Es ist nicht zulässig, den TSS-Zuschlag abzurechnen, wenn keine Buchung über den 116117 Terminservice vorgenommen wurde. Das alleinige Vorhandensein eines Überweisungsscheins mit einem Vermittlungscode reicht nicht aus.

  • Wenn ein TSS-Termin mit 5 bis 35 Tagen (Zuschlag „C“ bzw. „D“) Vorlauf gebucht wurde, ist es ebenfalls nicht zulässig, diesen mit der Begründung abzusagen, dass nicht der TSS-Zuschlag „B“ abgerechnet werden kann.

Bitte stimmen Sie sich interkollegial ab, wie Sie als zuweisende und annehmende Praxis im Sinne Ihrer Patientinnen und Patienten die bestehenden Möglichkeiten bestmöglich umsetzen können.

Mitgliederservice der KV Hamburg
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Telefon: 040 / 22 802 - 802
Fax: 040 / 22 802 - 885