Erste Blankoverordnungen von Ergotherapie ab 1. April möglich
Ab dem 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für bestimmte Heilmittel ausstellen. Dies betrifft momentan ausschließlich die Ergotherapie.
Bei einer Blankoverordnung machen Ärzte und Psychotherapeuten keine spezifischen Angaben zur Art des Heilmittels oder zur Behandlungsmenge, diese Entscheidungen treffen die Ergotherapeuten.
Die Möglichkeit zur Blankoverordnung von Ergotherapie besteht zunächst nur für folgende drei Diagnosegruppen:
Diagnosegruppe SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
Diagnosegruppe PS3 (Wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen)
Diagnosegruppe PS4 (Dementielle Syndrome)
Ausschließlich Ärzte können Blankoverordnungen für die Diagnosegruppe SB1 ausstellen, während sowohl Ärzte als auch Psychotherapeuten Blankoverordnungen für die Diagnosegruppen PS3 und PS4 ausstellen können.
Die Entscheidung zur Blankoverordnung liegt beim Arzt oder Psychotherapeuten, der die Diagnose stellt. Das Verordnungsformular (Muster 13) bleibt gleich, die Verordnungssoftware fragt bei den entsprechenden Diagnosegruppen ab, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll. Wird dies bejaht, kennzeichnet die Software die Verordnung als „Blankoverordnung“. Für Ergotherapeuten gibt es Richtlinien, die den Ablauf der Verordnung regeln. Hiernach beträgt die Gültigkeit einer Blankoverordnung maximal 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum.
Bei einer Blankoverordnung entfallen einige Angaben im Verordnungsformular. Ein Therapiebericht, der die durchgeführte Behandlung dokumentiert, ist vom Ergotherapeuten, den vertraglichen Vorgaben entsprechend, auf Anforderung des verordnenden Arztes zu erstellen.
Blankoverordnungen unterliegen nicht den üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, sondern die wirtschaftliche Verantwortung liegt bei den behandelnden Ergotherapeuten. Wenn Ärzte oder Psychotherapeuten bewusst auf eine Blankoverordnung verzichten, bleiben sie jedoch in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Behandlung.
Blankoverordnungen für weitere Indikationsgebiete und Heilmittelarten sollen folgen.
Weitergehende Informationen auf der Homepage der KBV oder und telefonisch in der Abteilung Verordnung und Beratung der KVH unter 040/22802-571/-572.
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