Nr. 04 / 08. März 2024
Nr. 04 / 08. März 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Lieferengpass bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist unter Berufung auf BMG und BfArM darauf hin, dass die Patientenversorgung mit Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation bis Ende 2024 aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht vollständig gesichert ist.

Eine weiterreichende Prognose sei laut BfArM aktuell nicht möglich. Eine gleichwertige Therapiealternative zu diesen Arzneimitteln gebe es nicht.

Der Beirat Lieferengpässe des BfArM empfiehlt daher Ärztinnen und Ärzten, während des Versorgungsmangels keine Rezepte für eine individuelle Bevorratung auszustellen. Patientinnen und Patienten sollen nur dann ein Folgerezept erhalten, wenn eine weitere Verordnung erforderlich ist. Damit sollen regionale und/oder individuelle Bevorratungen unterbunden werden, um allen Patientinnen und Patienten eine lückenlose Therapie zu ermöglichen. Es soll außerdem die kleinste Packungsgröße (N1) der Salbutamol-haltigen Arzneimittel zur pulmonalen Applikation verordnet und von Apotheken abgegeben werden, um möglichst viele Patientinnen und Patienten zu versorgen.

Mit der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker ist außerdem vereinbart, dass bei Vorliegen eines Rezeptes über größere Packungseinheiten (N2, N3) die Verordnenden auf die empfohlene Bevorzugung der kleinsten Packungsgröße hingewiesen werden. Notwendigenfalls ist unter Berücksichtigung der lokalen Verfügbarkeit der entsprechenden Arzneimittel auch die Abgabe der Packungsgröße N1 durch die Entnahme von Teilmengen in Erwägung zu ziehen.

Für die Abrechnung dieser „Auseinzelungen“ durch die Apotheken liegt eine entsprechende Vereinbarung mit den Krankenkassen vor. Ein Kontrahierungszwang besteht jedoch nicht. Bei Fragen seitens der Apotheken können die Arztpraxen an den Hamburger Apothekerverein verweisen.

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