Nr. 06 / 5. April 2024
Nr. 06 / 5. April 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Cannabis-Verordnung nur noch über E-Rezept oder Muster 16

Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet, sondern über eRezepte oder auf Muster 16. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Teil-Legalisierung von Cannabis gemäß dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist.

Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) definiert medizinisches Cannabis als Pflanzen, Blüten und andere Pflanzenteile der Gattung Cannabis, die unter staatlicher Kontrolle für medizinische Zwecke angebaut werden, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Zubereitungen dieser Substanzen. Auch das Fertigarzneimittel Sativex® fällt damit aus der BtM-Pflicht. Diese Produkte werden nun mit "normalen" Rezepten oder eRezepten für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen gemäß Paragraf 31 Absatz 6 SGB V verordnet. Die Rezepte dürfen dann längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.

Eine Ausnahme bildet der Wirkstoff Nabilon (Canemes®), ein synthetisches Cannabinoid ähnlich THC, der weiterhin auf dem BtM-Rezept verordnet werden muss, da er in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bleibt. Somit ist Nabilon unter bestimmten Voraussetzungen zur Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin verordnungsfähig.

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