Nr. 09 / 13. Juni 2024
Nr. 09 / 13. Juni 2024

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Aktualisiertes Formular 21 zum 01.07.2024: Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Zum 01.07.2024 wird ein neues Formular 21 für die ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes eingeführt. Alte Formulare sind dann ungültig. Die Anpassungen bringen einige Vereinfachungen mit sich und betreffen sowohl die ärztlichen Angaben als auch den Antrag der Betreuungsperson.

Ärztinnen und Ärzte müssen nicht mehr ankreuzen, dass die Art der Erkrankung die Betreuung notwendig macht. Dieses Feld wurde entfernt, da die Notwendigkeit der Betreuung aus der Bescheinigung hervorgeht. Bei Unfällen müssen Ärzte jedoch zwischen „Kita- oder Schulunfall/-folgen“ und „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ unterscheiden. Bei anerkannter gesundheitlicher Schädigung kreuzen sie das neue Feld „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht) an.

Kinderkrankengeld kann auch für die Betreuung eines behinderten Kindes, das Hilfe benötigt, beantragt werden, auch wenn das Kind älter als zwölf Jahre ist. Dieser Anspruch war schon vorher vorhanden, wurde aber in den Vordruckerläuterungen zum Formular 21 nun deutlich vermerkt. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils während einer stationären Behandlung die stationäre Einrichtung die Bescheinigung ausstellt, nicht der Vertragsarzt.

Beim Antrag der Betreuungspersonen auf Kinderkrankengeld entfallen Angaben zum Entgeltfortzahlungsanspruch und zu früherem Kinderkrankengeldbezug, da diese Informationen nun durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldet werden. Das Formular weist nun auch darauf hin, dass der Antrag bei der Krankenkasse der Betreuungsperson gestellt werden muss. Hier gab es in der Vergangenheit häufig Unklarheiten im Hinblick auf die zuständige Krankenkasse.

Das neue Formular trägt die Kennzeichnung „(7.2024)“ und ist im DIN-A5-Format verfügbar. Praxen sollten rechtzeitig neue Formulare beim Paul-Albrechts-Verlag bestellen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme wurden entsprechend informiert.

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